Härterei Tandler
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Härterei bzw. Härtetechnik

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Produkte und Dienstleistungen der Härterei TANDLER

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1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, mit denen die Härterei TANDLER GmbH & Co. KG (im Folgenden: TANDLER) von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Waren kauft und/oder Leistungen bezieht. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn diese noch nicht abgeschlossen werden.

1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die TANDLER nicht schriftlich akzeptiert, sind unverbindlich, auch wenn ihnen TANDLER nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen zu wollen. Die vorbehaltlose Entgegennahme von Waren oder Leistungen bedeutet kein Einverständnis mit abweichenden oder ergänzenden Bedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1 TANDLER ist an das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Werkvertrages (Bestellung) zwei Wochen gebunden. Der andere Teil kann die Bestellung nur annehmen durch schriftliche Erklärung, die innerhalb dieser zwei Wochen bei TANDLER eingegangen sein muss.

2.2 Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben Eigentum von TANDLER. Ihr Inhalt ist vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf sie Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht zugänglich machen. Ist der Vertrag erfüllt oder nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der Frist gem. Abschnitt 2.1 an, ist er verpflichtet, die Unterlagen auf eigene Kosten unverzüglich an TANDLER zurückzugeben.

3. Preise

3.1 Die vereinbarten Preise gelten frei Haus. Sie schließen Verpackungs-, Verladungs- und Frachtkosten sowie etwaige Kosten einer Versicherung für den Transport ein.

3.2 Die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Das schließt nachträgliche Erhöhungen jeder Art aus.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Rechnungen, Versandpapiere und Lieferscheine müssen die von TANDLER angegebene Bestellnummer enthalten.

4.2 TANDLER zahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, danach unverzüglich ohne Abzug.

4.3 TANDLER stehen gegenüber den Ansprüchen des anderen Teils die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu.

5. Liefertermin

5.1 Der von TANDLER in der Bestellung genannte Liefertermin ist verbindlich. Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Lieferung mangels anderslautender Vereinbarung auf den Eingang am Erfüllungsort gem. Abschnitt 8.1 an.

5.2 TANDLER ist nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, TANDLER unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der in der Bestellung genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

6. Gewährleistung

6.1 Der Lieferant steht uneingeschränkt für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Qualität seiner in der Bestellung näher beschriebenen Leistung ein. Er sichert zu, dass gelieferte Ware frei von Rechtsmängeln jeglicher Art ist, insbesondere von Rechten Dritter.

6.2 TANDLER wird die gelieferte Ware nach Maßgabe von § 377 HGB untersuchen. Die Rüge offen zutage liegender Mängel ist rechtzeitig, wenn TANDLER sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Lieferung an den anderen Teil absendet und die Rüge anschließend zugeht.

6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, seine Leistungen genauestens auf Mängel zu überprüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden. Wird TANDLER wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produktes von Dritten in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Leistung des Lieferanten, kann TANDLER nach eigener Wahl entweder den Ersatz sämtlicher Schäden oder die Freistellung gegenüber dem Dritten verlangen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Schadensrisiken angemessen zu versichern.

7. Eigentum

7.1 Sämtliche Gegenstände, die TANDLER dem Lieferanten zum Zwecke der Bearbeitung oder aus anderen Gründen überlässt bleiben Eigentum von TANDLER. Sie dürfen nur zur Erbringung der bestellten Leistung verwendet werden. Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für eine ausreichende Versicherung gegen Verlust und Verschlechterung.

7.2 Soweit der Lieferant einen von TANDLER überlassenen Gegenstand zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umbildet, gilt TANDLER als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt TANDLER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zurzeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant TANDLER anteilmäßig Miteigentum überträgt, wobei der Lieferant das Miteigentum für TANDLER unentgeltlich verwahrt.

7.3 TANDLER erwirbt Eigentum an Modellen und Werkzeugen, die der Lieferant auf Kosten von TANDLER angefertigt hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Weiterverkauf der mit Hilfe dieser Modelle und/oder Werkzeuge hergestellten Teile an Dritte ist dem Lieferanten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis von TANDLER gestattet.

Modelle, Werkzeuge und von TANDLER beigestellte Materialien sind übersichtlich und getrennt als Eigentum von TANDLER zu lagern, zu kennzeichnen sowie auf Kosten des Lieferanten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

7.4 Die Regelung in Abschnitt 2.2 bleibt unberührt.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den geschlossenen Verträgen ist Bremen.

8.2 Die Beziehungen zwischen TANDLER und dem Lieferanten regeln sich allein nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

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